Erlöschen nicht einverleibter Servituten
3 Ob 232 / 16pDienstbarkeiten sind grundsätzlich im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft im Grundbuch einzutragen. Unter Umständen können Servituten aber auch ersessen werden und sind somit nicht im Grundbuch ersichtlich. Dazu müssen während der Ersitzungszeit, grundsätzlich regelmäßig, objektiv erkennbare Handlungen gesetzt werden, die auf die Ausübung…
VwGH: Unternehmereigenschaft von Gesellschafter-Geschäftsführern
VwGH Ro 2016/15/0003Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Vorfeld dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wann einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH selbst Unternehmereigenschaft iSd Umsatzsteuergesetzes zugesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall war die Fragestellung vor allem von Bedeutung für eine etwaige Umsatzsteuerpflicht des…
EuGH – Unterschriftsbeglaubigung nur durch den österreichischen Notar unionsrechtskonform
Der oberste Gerichtshof setzte in der Rechtssache Piringer das Verfahren aus, um den EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren mit der Auslegung ungeklärter unionsrechtlicher Bestimmungen zu befassen.
Die Eigentümerin eines Hälfteanteils einer österreichischen Liegenschaft unterzeichnete in der vorliegenden Causa bei einem tschechischen Anwalt…
Liegenschaftsbewertung im Verlassenschaftsverfahren
2 Ob 23/16 wDer Notar hat als Gerichtskommissär in weiten Teilen das Verlassenschaftsverfahren durchzuführen. Dem Gericht kommt dabei eine eher restriktivere Position zu.Es kann dem Gerichtskommissär allerdings trotzdem Weisungen erteilen.
Im konkreten Fall ging es um eine Verlassenschaft mit mehreren Hinterbliebenen (unter anderem eine minderjährige…
Belastungs- und Veräußerungsverbot bei Eigentümerpartnerschaften
5 Ob 101/16pEin Belastungs- und Veräußerungsverbot entfaltet nur dann absolute Wirkung, wenn es gemäß § 364c bzgl einer unbeweglichen Sache zwischen bestimmten Angehörigen vereinbart und verbüchert wird. Es geht aber grundsätzlich mit dem Tod des Verbotsbelasteten unter, um die Verkehrsfähigkeit der Sache nicht allzu stark zu beeinträchtigen.
Im…