5 Ob 101/16p
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot entfaltet nur dann absolute Wirkung, wenn es gemäß § 364c bzgl einer unbeweglichen Sache zwischen bestimmten Angehörigen vereinbart und verbüchert wird. Es geht aber grundsätzlich mit dem Tod des Verbotsbelasteten unter, um die Verkehrsfähigkeit der Sache nicht allzu stark zu beeinträchtigen.
Im vorliegenden Fall bestand eine Eigentümerpartnerschaft an einer Wohnung. Es wurde weiters ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an den Mindestanteilen einverleibt.
Stirbt einer der Eigentümerpartner, geht dessen Mindestanteil gem § 14 WEG ex lege auf den überlebenden Partner über. Die Eintragung entfaltet nur noch deklarative Wirkung. Demzufolge kann laut dem erkennenden Senat das Belastungs- und Veräußerungsverbot in einem solchen Fall nur „im Ganzen“ hinsichtlich des nun vereinigten Mindestanteils fortbestehen. Dies soll den Zweck eines derartigen Verbots, das Objekt als Einheit betreffend, bewahren.