2 Ob 23/16 w
Der Notar hat als Gerichtskommissär in weiten Teilen das Verlassenschaftsverfahren durchzuführen. Dem Gericht kommt dabei eine eher restriktivere Position zu.
Es kann dem Gerichtskommissär allerdings trotzdem Weisungen erteilen.
Im konkreten Fall ging es um eine Verlassenschaft mit mehreren Hinterbliebenen (unter anderem eine minderjährige Enkelin). Im Nachlass befanden sich Anteile an diversen Liegenschaften. Der Verstorbene erklärte seine Gattin zur Alleinerbin. Das konkrete rechtliche Problem waren aber nicht (die nicht bedachten) Noterben, sondern die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertungsmethode hinsichtlich der Liegenschaftsanteile.
Diese wurden gem § 167 Abs 2 AußrStrG mit dem dreifachen Einheitswert angesetzt. Daraufhin erteilte das Erstgericht die Anordnung, die Anteile nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz bewerten zu lassen, da dies im Interesse der minderjährigen Enkeltochter sei. Die Testamentserbin war damit offensichtlich nicht einverstanden und legte Rekurs ein. Der Oberste Gerichtshof stellte daraufhin fest, dass der Ansicht des Erstgerichts zu folgen und der Rekurs zurückzuweisen sei.