OGH 6 Ob 22/21k
Gemäß § 18 Abs 1 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten. In § 18 Abs 2 GmbHG ist eine Zweifelsregel normiert. Zu Willenserklärungen der Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
In der vorliegenden Entscheidung des OGH hat dieser entscheiden, dass auch für einen aufgrund eines Entsendungsrechts eines Gesellschafters entsandten Geschäftsführer § 18 Abs 2 GmbHG gilt. Das bedeutet, dass diesem Gesellschafter, mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag, keine Einzelvertretungsbefugnis zukommt.