Seit 1.1.2016 wird als Berechnungsgrundlage der Grunderwerbssteuer nicht mehr, wie bisher, der dreifache Einheitswert eines Grundstücks, sondern der Verkehrswert herangezogen.
Dieser kann berechnet werden, indem
- Die Summe des dreifachen Bodenwerts und des Gebäudewerts gebildet wird,
- ein Preis aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet wird oder
- ein Nachweis – beispielsweise durch ein Gutachten – für einen geringeren gemeinen Wert erbracht wird.
Der Steuersatz beträgt
- Für die ersten 250.000 € 0,5 %
- Für die nächsten 150.000 € 2 %
- darüber hinaus 3,5 %
Diese Änderungen werden nun beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken und bei teilunentgeltlichen Erwerben hinsichtlich des unentgeltlichen Teils angewendet.




