OGH 6 Ob 47/24s; NZ 2025/119
Die virtuelle Abhaltung einer Hauptversammlung war zulässig, wenn der Vorstand im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eine Interessenabwägung vornahm. Der Vorstand der AG hatte einstimmig entschieden, die Versammlung virtuell durchzuführen. Die Aktionärin bekämpfte die Beschlüsse, da sie ihre Rechte beeinträchtigt sah. Die Gerichte wiesen die Klage in allen Instanzen ab. Entscheidend war, dass Ort und Zeit ordnungsgemäß bekannt gemacht und Aktionärsrechte gewahrt wurden. Die bloße virtuelle Form stellte keine Verletzung dar.
Conclusio: Eine virtuelle Hauptversammlung ist rechtmäßig, wenn der Ort und die Zeit ordnungsgemäß bekannt gegeben und die Aktionärsrechte gewahrt wurden.




