Mit 17.8.2015 ist in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark, die EU- Erbrechtsverordnung in Kraft getreten.
Diese regelt Erbrechtsfälle mit Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten. Sie besagt, dass grundsätzlich die Gerichtsbarkeit desjenigen Staates zuständig und das Recht jenen Staates anzuwenden ist, in dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es kann aber auch im Testament eine Rechtswahl sowie eine Gerichtsstandswahl getroffen werden, mit der der Erblasser festlegen kann, welches Recht im Falle seines Todes zur Anwendung kommen soll und welches Gericht die Abhandlung durchführen soll.




