OGH 5 Ob 64/24h; NZ 2025/108
Die Eintragung eines Eigentumsrechts nach Insolvenzeröffnung ist nur möglich, wenn der Rang der Eintragung auf einen Zeitpunkt vor der Eröffnung zurückgeht. In dem Fall hatte der Verkäufer den Kaufvertrag vor Insolvenzeröffnung unterschrieben, die Käuferin danach. Das Gericht entschied, dass allein der Zeitpunkt der Unterschrift des Schuldners zählt. Die Anmerkung der Rangordnung war rechtzeitig erfolgt.
Conclusio: Für die grundbücherliche Wirksamkeit nach Insolvenzeröffnung zählt allein der Zeitpunkt der notariellen Unterschrift des Schuldners – nicht der des Erwerbers.




