Die gesetzlichen Enterbungsgründe wurden unter anderem durch folgenden Tatbestand erweitert:
Wer dem Verstorbenen zu Lebzeiten in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat, setzt einen Enterbungsgrund. Diesem kann der Pflichtteil gänzlich entzogen werden. (Beachte: unter Enterbung im juristischen Sinn wird die Entziehung des Pflichtteils – nicht die des Erbteils – verstanden.)