2 Ob 84/20x
Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, oder eine diesem nahestehende Person, ist gem. § 588 Abs. 1 ABGB für die ihm in der letztwilligen Verfügung zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge.
Die Zeugnisunfähigkeit des Erben und des Vermächtnisnehmers (bzw. ihm nahestehenden Personen) beschränkt sich auf die begünstigenden Anordnungen.
Zur Prüfung, ob eine Begünstigung vorliegt, sind nicht die Vor- bzw. Nachteile einer letztwilligen Verfügung im gesamten zu betrachten, sondern es sind sämtliche Anordnungen in der letztwilligen Verfügung für sich zu prüfen.
Die vorgenannte Entscheidung des OGH besagt, dass andere Anordnungen, die in einer letztwilligen Verfügung enthalten sind, sehr wohl wirksam bezeugt werden können.
Die Folge daraus ist die Teilwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen.