OGH 6 Ob 59/20z
Gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG braucht es für die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH eines Notariatsaktes. In diesem Fall bedarf es sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft eines Notariatsaktes. Das wurde durch den OGH in der Entscheidung 6 Ob 59/20z bestätigt.
Dieser Paragraph erfordert nur dann eine nähere Betrachtung, wenn Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft auseinanderfallen. Das ist der Fall, wenn „Closing“ und „Signing“ getrennt werden.
Ist jedoch bereits beim „signing“ ein aktueller Übertragungswille der Vertragsparteien gegeben, ist kein Notariatsakt für das „closing“ erforderlich. Im Umkehrschluss bedeutet das, ist der Übertragungswille beim „signing“ nicht gegeben, ist die Notariatsaktsform für das „closing“ verbindlich. Die Formulierung des Vertragstextes ist entscheidend.
Aus dieser Entscheidung folgt auch, dass die Einigung über die Abtretung unwirksam ist, sofern die Formvorschriften nicht eingehalten werden. Ein Mangel der Form kann auch nicht durch Eintragung ins Firmenbuch geheilt werden. Das führt dazu, dass das Firmenbuchgericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen hat.