OGH 25.05.2021, 2 Ob 73/20d
Lebensversicherungen können entweder auf den Versicherungsnehmer, oder auf einen (oder mehrere) von ihm bezeichneten Begünstigten lauten. Im Ablebensfall, welcher als Versicherungsfall vereinbart wird, ist zu unterscheiden: Hat der Versicherungsnehmer über die Versicherungssumme durch Einsetzung eines Begünstigten verfügt, so ist sie nicht Teil der Verlassenschaft. Ist aber kein Begünstigter vorhanden, so wird der Betrag in den Nachlass miteinbezogen.
Das VersVG regelt die Auslegung jener Erklärung, in der der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigte seine Erben einsetzt. Ebenso wird bestimmt, dass eine Ausschlagung der Erbschaft keine Auswirkungen auf die Begünstigtenstellung hat.
Der OGH hat nun entschieden, dass auch im Fall der Überlassung an Zahlungs statt die Bezugsberechtigung der Erben besteht. Selbst wenn es zu keiner Einantwortung kommt, ist also die Versicherungssumme kein Teil der Verlassenschaft und die Erben bekommen diese ausbezahlt. Es bleiben sohin jene Personen begünstigt, welche zur Zeit des Todes des Versicherungsnehmers als Erben berufen sind und die Forderung auf Zahlung der Versicherungsleistung fällt nicht unter die zu verteilenden Nachlassaktiva. Der Erbrechtstitel, also ob das Erbrecht aufgrund eines Testaments oder aufgrund des Gesetzes zusteht, ist dabei nicht relevant.