OGH 3Ob204/21b
In der Entscheidung des OGH 3Ob204/21 b wird die Situation behandelt, in der zwei minderjährige Gesellschafter und deren Obsorgeberechtigte (in diesem Fall die Mutter) an einer Gesellschaft mit beteiligt sind. Für diesen Fall wurde ein Kollisionskurator für bestimmte Aufgaben gemäß § 277 Abs 2 ABGB bestellt. Der OGH entschied daraufhin, dass Kollisionskuratoren zur Vertretung Minderjähriger, deren Obsorgeberechtigter so wie sie selbst einer Gesellschaft angehört, nur für bestimmte Situationen bestellt werden können. Für den laufenden Geschäftsbetrieb wird grundsätzlich ein Kollisionskurator nicht als erforderlich betrachtet. Die bloße Möglichkeit eines späteren Interessenskonfliktes reicht nicht aus, um allein aufgrund der gemeinsamen Gesellschafterstellung von Kind und Obsorgeberechtigten prophylaktisch eine Kollisionskuratorbestellung zu rechtfertigen.