Zusammenfassung OGH 6 Ob 240/20t
In der Entscheidung OGH 6 Ob 240/20t wird die Formpflicht des §76 Abs 2 GmbHG behandelt. Dabei bestätigt der OGH die Formpflicht für Verpflichtungs- sowie Verfügungsgeschäft. Wenn Anbot und Annahme in zwei getrennten Urkunden verfasst werden, dann sind beide Urkunden notariatsaktspflichtig.
Im Gesellschaftsvertrag kann somit kein unmittelbares Aufgriffsrecht verankert werden, mit dem ein Gesellschafter durch einseitige Erklärung einen Geschäftsanteil erwerben kann. Ein angeordneter ipso-iure Übergang eines Geschäftsanteils ist somit aufgrund der Rechtssicherheit unzulässig. Die Satzung darf jedenfalls keine Erleichterung vorsehen, einem Mitgesellschafter einen Geschäftsanteil anzubieten, bevor er einem Nichtgesellschafter angeboten wird. Wird eine zunächst nicht in Notariatsaktform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Geschäftsanteilen zu einem späteren Zeitpunkt, durch Abschluss eines Notariatsaktes, saniert, kommt dieser Handlung keine rückwirkende Wirkung zu.