2 2 Ob 35/21t
Gemäß § 1487a ABGB, welcher mit dem ErbRÄG 2015 eingeführt wurde, verjähren Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (subjektive Frist), jedenfalls aber innerhalb von dreißig Jahren ab dem Tod des Verstorbenen (objektive Frist; unabhängig von der Kenntnis).
Erhebt ein Pflichtteilsberechtigter als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so wird der Ablauf der Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches gehemmt. Dies stellt einen Hemmungsgrund eigener Art dar, ähnlich wie das Führen von Vergleichsverhandlungen. Während des Verfahrens kann der Pflichtteilsberechtigte nämlich keine Pflichtteilsklage einbringen, schließen doch ein im Verfahren über das Erbrecht behaupteter Anspruch und ein Pflichtteilsanspruch einander aus.
Die Ablaufshemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses (seit dem AußStrG 2003 gehören Verfahren über das bessere Erbrecht vor das Außerstreitgericht) über die Feststellung des Erbrechts. Die Pflichtteilsklage ist dann unverzüglich, also binnen angemessener Frist, einzubringen. Im Anlassfall wurde die Einbringung 26 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses nicht beanstandet.
Die Ablaufhemmung wurde schon zur Rechtslage zum AußStrG 1854 judiziert, wird nun aber vom OGH ausdrücklich auch auf den neu eingeführten § 1487a ABGB und das „reformierte“ Außerstreitgesetz übertragen.