OGH 2 Ob 29/22m
In der Entscheidung 2 Ob 29/22m behandelt der OGH die Frage nach der inneren Urkundeneinheit bei einem mehrblättrigen Testament bestehend aus losen Blättern. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist ein solches Testament dann formgültig, wenn es eine „einheitlichen Urkunde“ darstellt, hervorgerufen durch eine „innere“ oder „äußere Urkundeneinheit“.
Der OGH hielt fest, dass die innere Urkundeneinheit bereits dann vorliegt, wenn bei einer nicht handschriftlich verfassten letztwilligen Verfügung der Testator einen Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt schreibt und unterfertigt. Dabei muss er Bezug auf seine letztwillige Verfügung nehmen, wobei nur erkennbar sein muss, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht.
Die bloße Fortsetzung des Textes genügt hingegen bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung nicht zur Herstellung der inneren Urkundeneinheit.