Statt nur bei der gesetzlichen Erbfolge, muss sich ein Kind eine Schenkung nun bei gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge auf den Erbteil anrechnen lassen.
Bewertet wird die Schenkung nun im Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung. Sie ist nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag zu valorisieren. Die Anrechnung kann allerdings vom Verstorbenen letztwillig oder im Zuge einer schriftlichen Vereinbarung erlassen werden.
Bei der Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil bleiben die Fristen und anrechnungspflichtigen Personen gleich. Die Bewertung der Schenkung erfolgt jedoch nun auch so, wie bei der Anrechnung auf das gesetzliche und testamentarische Erbe.