Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch von nahestehenden Personen, die den Erblasser in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate gepflegt haben. Dieser besteht nicht, wenn der pflegenden Person ohnehin zur Abgeltung der Ansprüche ein Entgelt gewährt oder eine Zuwendung aus dem Nachlass zugedacht wurde.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Umfang der Leistungen. Berechtigt sind grundsätzlich gesetzliche Erben und deren Ehegatten bzw eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder, sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. Bei Uneinigkeit muss der Notar als Gerichtskommissär versuchen, eine Einigung über die Erfüllung des Pflegevermächtnisses zu erzielen, ansonsten ist der Anspruch im Prozessweg geltend zu machen.