OGH 2 Ob 175/22g
In der Entscheidung 2 Ob 175/22g des OGH geht es um die Verjährung des Pflichtteilanspruches eines unehelichen Kindes, nachdem dieses erst 15 Jahre nach dem Tod ihres Vaters von der Vaterschaft erfahren hat.
Grundsätzlich gilt bei pflichtteilsrechtlichen Ansprüchen eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehung des Anspruches gem. § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015, nämlich dem Tod des Erblassers. Das gilt selbst dann, wenn man aufgrund mangelnden Kontaktes nichts vom Tod des Elternteils erfährt. Da hier die Vaterschaft jedoch überhaupt erst 15 Jahre später bekannt wurde und die Tochter somit nichts von dieser gewusst hat, entsteht der Anspruch laut Judikatur des OGHs erst ab der Vaterschaftsfeststellung. Somit läuft auch die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt.