7 Ob 156/16s
Wenn man eine Wohnung kauft, sollte man sich umfassend über ihren Zustand informieren. Besonders, wenn es sich um einen unsanierten Altbau handelt. In der vorliegenden Rechtssache hat der Kläger jedoch relativ gut über die Umstände Bescheid gewusst, da er die Wohnung seiner Mutter, in der er selber früher auch gewohnt hat, käuflich erwerben wollte.
Wie sich später herausstellen sollte, waren die elektrischen Anlagen stark veraltet und teilweise als gefährlich einzustufen. Es handelte sich um ein einseitiges Unternehmergeschäft, der Käufer war als Verbraucher zu qualifizieren. Nach Konsumentenschutzrecht könnte also ein Gewährleistungsausschluss nicht vor Kenntnis des Mangels erfolgen.
Der Kaufvertrag enthielt einen Haftungsausschluss, sofern nicht zwingendes Recht diesem entgegensteht und eine Klausel, aufgrund derer sich der Käufer nach ausgiebiger Besichtigung mit dem Zustand der Wohnung einverstanden erklärt.
Der Kläger begehrte, aufgrund des desolaten Zustandes der Elektrik in der gekauften Wohnung, die Verbesserung dieser Anlagen aufgrund Gewährleistung bzw Schadenersatz.
Der oberste Gerichtshof war jedoch anderer Meinung: in der Begründung der vorliegenden Entscheidung wurde festhalten, dass der Käufer hier sehr wohl mit einem derartigen Zustand der elektrischen Anlagen zu rechnen hatte, da dieser dem Alter der Wohnung entspräche. Außerdem sei nicht gesondert darüber aufzuklären gewesen, da nach den Umständen (nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs) keine Aufklärung zu erwarten gewesen wäre. Laut OGH besteht keine allgemeine Pflicht besteht, über sämtlich Umstände aufzuklären, die der Entscheidungsfindung des Käufers dienen und dass durch das ausdrücklich vereinbarte Merkmal „unsaniert“ ein solcher Zustand zu erwarten gewesen wäre.
Es wurde das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt und somit das Klagebegehren abgewiesen.
Es besteht also auch im Bereich der Verbrauchergeschäfte die Möglichkeit, dass man bezüglich der Gewährleistungsansprüche wegen diverser Mängel „leer ausgeht“, sofern man den Umständen nach mit einem derartig mangelhaften Zustand rechnen musste.




