6 Ob 32/15
In der vorliegenden Entscheidung stellte der erkennende Senat fest, dass die Bekämpfung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH im Firmenbuchverfahren mittels Rekurs unzulässig ist.
Dies wird damit begründet, dass hier kein Rechtsschutzdefizit vorliegt. Selbst wenn strittige Vorfragen zu klären sind, wie etwa ob ein Beschluss gültig zustande gekommen ist, bleibt dieser solange bestehen bis er mit Urteil aufgehoben wird. Der Eintragung kommt nämlich bloß deklarative Wirkung zu.