6 Ob 196/14p
Der Ausschluss eines Aktionärs vom Stimmrecht in der Hauptversammlung erscheint als drastische Maßnahme, ist im Einzelfall aber gerechtfertigt und wichtig.
Dies ist nach der jüngeren Rechtsprechung, welcher der erkennende Senat des obersten Gerichtshofs in dieser Entscheidung beipflichtet, nicht erst dann der Fall, wenn beispielsweise ein Organmitglied dem Wesen nach mit dem Aktionär gleichzusetzen ist.
Im vorliegenden Fall hatten Organwalter der betroffenen AG weitreichenden Einfluss auf eine Privatstiftung, die wiederum Aktionär der AG war.
Eine Interessenkollision sei also schon gegeben, wenn eine unbeeinflusste Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Damit sei ein Stimmverbot zu erteilen.
Konkret ging es um die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrats.