Auch bezüglich der Noterbschaft kommen 2017 einige Änderungen auf uns zu:
- Es sind nur noch Nachfahren und der Ehegatte/eingetragene Partner des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
- Weiters besteht die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung auf die Hälfte, wenn der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte mindestens 20 Jahre vor dessen Tod kein Naheverhältnis geteilt haben.
- Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs kann erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen verlangt werden, es fallen allerdings ab dem Zeitpunkt des Todes 4% Zinsen p.a. an.
- Außerdem kann der Verstorbene eine Pflichtteilsstundung für höchstens 5 Jahre anordnen bzw kann diese uU bei Gericht verlangt werden.