OGH 8Ob89/21b
Mit der EU-Erbrechtsverordnung wurde das europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses hat gem. Art. 63 EuErbVO den Zweck, bestimmte Rechtsstellung bzw. Rechte, vom am Nachlassverfahren beteiligte Personen, zu beurkunden.
In der Entscheidung des OGH zur Zahl 8Ob89/21b geht es primär um die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit einer beglaubigten Abschrift eines europäischen Nachlasszeugnisses. Da es sich um eine europäische Verordnung handelt, legte der OGH ein Vorabentscheidungsgesuch an den EuGH vor. Der EuGH entschied, dass eine mit dem Vermerk „unbefristet“ versehene beglaubigte Abschrift, für die Dauer von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum des Nachlasszeugnisses gültig ist. Wird die beglaubigte Abschrift in einem Verfahren verwendet, genügt es, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.




