6 Ob 139/15g
Das Gesellschaftsrecht ist im Bereich der GmbH von weitreichend nachgiebigem Charakter. Man kann also im Gesellschaftsvertrag vielerorts vom Gesetz abweichende Regelungen treffen. Die Grenze der Gestaltungsmöglichkeit stellen aber jedenfalls Bestimmungen dar, die dem Verkehrsschutz bzw dem Interesse Dritter oder gar der Allgemeinheit dienen. Eine solche Bestimmung enthält § 25 GmbHG: Der Geschäftsführer hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten und haftet der Gesellschaft bei diversen Pflichtwidrigkeiten unbeschränkt.
Er ist damit außerdem (sofern überhaupt Angestellter der Gesellschaft) vom Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ausgenommen, das den Rückgriff des Arbeitgebers einer speziellen Interessensabwägung unterzieht (und gegebenenfalls einschränkt).
Der Fachsenat des OGH für Gesellschaftsrecht hatte in dieser Entscheidung die Haftung eines untypischen GmbH-Geschäftsführers zu beurteilen. Ein auffallend geringes Entgelt und die interne Aufgabenverteilung, welcher zufolge ein Strohmann faktisch die Geschäftsführerrolle übernehmen sollte, entbinden diesen allerdings nach Auffassung des erkennenden Senats nicht von der zwingenden Haftung des § 25 GmbHG.




