VwGH Ra 2016/16/0037
Eintragungsgebühren für Grundbuchseintragungen, (ausgenommen Übertragungen im Familienverband) werden vom Wert des Rechts bemessen, das Gegenstand der Eintragung sein soll. Das vorliegende Erkenntnis beschäftigte sich mit der Frage, ob ein das Eigentumsrecht belastendes Wohnrecht bei der Berechnung des Verkehrswertes des einzutragenden Rechts bedacht werden müsste. Laut Auffassung der Revisionswerberin (die Präsidentin des LG ZRS Wien) betreffe das gegenständliche Wohnrecht nämlich persönliche Verhältnisse im Sinne von § 10 Abs 2 Bewertungsgesetz und sei somit nicht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (also nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen).
Die Interpretation des Bundesfinanzgerichts (als vorangegangene Instanz) würde wiederum zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass bei einem entgeltlichen Erwerb der innere Wert des Grundstücks maßgeblich wäre und bei der Schenkung desselben lediglich ein um die Belastung geminderter Verkehrswert herangezogen werden würde. Das würde laut Revisionswerberin zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerben führen. Der VwGH teilte diese Auffassung jedoch nicht, sondern argumentierte vielmehr mit § 26 Abs 3 GGG und subsumierte gegenständliches Wohnrecht unter die in dieser Bestimmung genannten außergewöhnlichen Umstände. Laut VwGH sei somit (auch beim Kauf) der Verkehrswert im Sinne des § 26 Abs 1 GGG als Bemessungsgrundlage anzuwenden.