VfGH G 495/2015
Nach dem GesRÄG 2013 galt in Österreich ein Jahr das Recht einer sogenannten „GmbH light“, wonach für das Mindestkapital einer GmbH-Gründung statt den üblichen 35.000 EUR auch 10. 000 EUR genügen würden. Ein Jahr später wurde das Mindestkapital auf die ursprünglichen 35.000 EUR angehoben.
Der OGH hat sich mit der neuen Rechtslage auseinandergesetzt und 2015 beim VfGH (erneut) einen Antrag gestellt, einige Bestimmungen des GmbHG aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH sah darin allerdings ein zu enges Anfechtungsbegehren mit dem schlichten Hintergrund, die alte Rechtslage vor dem GesRÄG 2013 „wiederherzustellen“ und wies den Antrag (unter anderem wegen unzulässigem Anfechtungsumfang) zurück.