6 Ob 95/15m
Im Zuge eines Gesellschafterwechsels mittels Abtretungsvertrags muss bei der vereinfachten Anmeldung der zugehörige Notariatsakt grundsätzlich nicht dem Firmenbuchgericht vorgelegt werden.
Wird er allerdings (freiwillig oder wegen Bedenken des Gerichts) dennoch vorgelegt, hat das Firmenbuchgericht diesen formell und materiell zu prüfen und gegebenenfalls entweder auf die Verbesserung von Mängeln zu bestehen oder, sofern der Mangel nicht verbessert werden kann, die Eintragung abzulehnen; So der OGH in der Entscheidung 6 Ob 95/15m.