OGH 5 Ob 187/15 h
Im Zuge dieser Entscheidung dementiert der OGH die Möglichkeit im Zuge einer Neufestsetzung der Nutzwerte gem § 10 Abs 3 WEG neue Miteigentumsanteile zu schaffen. Es läge im konkreten Fall (es sollten unter anderem bestehende Anteile angepasst und auch neue geschaffen werden) kein der vereinfachten Berichtigung zugänglicher Anwendungsfall vor. Die aktuelle Fassung der Bestimmung ließe Anteilsverschiebungen generell nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zu.
Der erkennende Senat setzte weiters die hier skizzierte Neuschaffung von Anteilen dogmatisch mit der Löschung bereits bestehender Anteile gleich. Auch eine solche Löschung könne nicht unter dem Begriff „Änderung“ subsumiert werden. Soll also eine derartige Anpassung bzw Änderung erfolgen, so sind allgemeine grundbuchs-und grundverkehrsrechtliche Regelungen einzuhalten. Es bedarf insbesondere einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der einzelne Miteigentümer unter Angabe eines Rechtsgrundes bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, und dementsprechende Aufsandungserklärungen.