OGH 5 Ob 149/16x
Dieser Entscheidung liegt unter anderem die Rechtsfrage zugrunde, ob beim Wohnungseigentum bloß einem der beiden Eigentümerpartner ein Fruchtgenussrecht eingeräumt werden kann. Gemäß § 13 Abs 3 Satz 1WEG dürfen die beiden Anteile an einem Mindestanteil niemals unterschiedlich belastet (oder einzeln veräußert) werden. Laut Ansicht des OGH widerspräche das aber nicht der Eintragung eines Fruchtgenussrechts zugunsten bloß eines Eigentümerpartners am gesamten Mindestanteil (also beider Anteile der Eigentümerpartner).
Lediglich die Eintragung einer Eigentümerservitut (also eines weiteren Sachenrechts an der eigenen Sache) ist dem österreichischen Sachenrecht fremd. Jedoch könne ja auch gemäß ständiger Rechtsprechung beim gewöhnlichen Miteigentum eine Dienstbarkeit an der gesamten im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache einverleibt werden. Somit könne nicht damit argumentiert werden, dass das Wohnungseigentum der Partner der Einverleibung einer derartigen Servitut entgegenstehen würde.