OGH 5 Ob 162/16h
Von der Eintragung von Wohnungseigentum werden auch Zubehörobjekte erfasst, sofern sich aus dem Wohnungseigentumsvertrag in Zusammenhang mit der Nutzwertermittlung eine Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt eindeutig ergibt. Fehlt eine solche eindeutige Zuordenbarkeit, entsteht kein Wohnungseigentum an den Zubehörobjekten, sie bleiben allgemeine Teile.
Im vorliegenden Fall ging es um die Zuordnung eines Kfz-Stellplatzes zu dem Wohnungseigentumsobjekt der Klägerin. Der OGH nahm sich vorrangig der Interpretation des Gesetzesbegriffs der eindeutigen Zuordnung (§ 5 Abs 3 WEG) an. Laut Auffassung des erkennenden Senats soll es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, wenn es um die Beurteilung geht, ob sich eine solche eindeutige Zuordnung aus den der Eintragung zugrundeliegenden Urkunden ergibt. Der OGH bestätigte jedenfalls die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass aus der pauschalen Beschreibung und nicht exklusiven Bezeichnung der einzelnen Abstellplätze im Beschluss auf Nutzwertfestsetzung alleine (ohne Einbeziehung eines Plans) keine eindeutige Zuordnung im Sinne des WEG abgeleitet werden könne.