3 Ob 232 / 16p
Dienstbarkeiten sind grundsätzlich im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft im Grundbuch einzutragen. Unter Umständen können Servituten aber auch ersessen werden und sind somit nicht im Grundbuch ersichtlich. Dazu müssen während der Ersitzungszeit, grundsätzlich regelmäßig, objektiv erkennbare Handlungen gesetzt werden, die auf die Ausübung eines Rechts schließen lassen.
In der ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hatte dieser einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem eine Dienstbarkeit von den Pächtern des Eigentümers der herrschenden Liegenschaft (als Besitzmittler) ersessen wurde, indem diese eine alternativ zur Verfügung stehende Zufahrt regelmäßig benutzten.
Nicht einverleibte Servituten erlöschen jedoch durch den gutgläubigen lastenfreien Erwerb der belasteten Liegenschaft. Um gutgläubig zu bleiben, darf der Erwerber sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs, als auch, wenn der Antrag auf Einverleibung des Eigentums gestellt wird, keine Kenntnis von möglichen Abweichungen vom Grundbuchsstand haben. Er muss weiters Nachforschungen anstellen, wenn es objektiv erkennbare Indizien dafür gibt, dass der Grundbuchsstand nicht der wahren Sachlage entspricht. Ob diese objektiv erkennbar sind, hängt laut OGH von den Umständen des Einzelfalls ab. Der gutgläubige lastenfreie Erwerb wird bereits durch leichte Fahrlässigkeit des Erwerbers verhindert.