Bisher war ein Erbrecht des Lebensgefährten des Verstorbenen eigentlich nur denkbar, wenn dieser im Testament bedacht worden ist.
Mit 1.1.2017 steht dem Lebensgefährten, der im Todeszeitpunkt des Erblassers die letzten drei Jahre mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ein außerordentliches Erbrecht zu. Ein außerordentliches Erbrecht bedeutet, dass der Lebensgefährte Alleinerbe ist, wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist. Die besagten drei Jahre Lebensgemeinschaft sind nicht notwendig, wenn ein in dieser Situation übliches Naheverhältnis zwischen den Lebensgefährten besteht und der Lebensgemeinschaft erhebliche Gründe entgegenstanden, wie dies bei älteren Menschen – zum Beispiel durch längere Klinikaufenthalte – durchaus öfters der Fall sein kann.
Wenn also in Ermangelung eines Intestaterben auch kein gesetzlicher Erbe zum Zug kommt, gebührt dem Lebensgefährten die gesamte Erbschaft.