5 Ob 53/16d
Die Antragstellerin hatte von ihrem Vater eine Liegenschaft geschenkt bekommen und ihm und ihrer Mutter auf dessen ausdrückliches Ersuchen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 364c ABGB eingeräumt. Nachdem das Rekursgericht in dieser Causa zunächst festgestellt hatte, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter vereinbart werden kann, teilte der erkennende Senat des OGH diese Ansicht nicht: Auch wenn im Fall des § 364c kein positives Tun verlangt werden könne, entstünde ja dennoch ein Forderungsrecht, das sich durch einen Unterlassungsanspruch gegen den Verbotsbelasteten ausdrückt . Außerdem sei der Lehrmeinung zu folgen, dass Rechte, die in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter eingeräumt werden, auch ohne Einwilligungserklärung in grundbuchsfähiger Form verbüchert werden können.