OGH 5 Ob 38/15x
Ein Wohnungseigentümer hat eigenständig für zwei ihm gehörenden Kfz-Abstellplätze ein elektrisches Garagentor eingebaut. Diesen Sachverhalt hatte der OGH zu beurteilen. Der Kläger machte geltend, dass dies eine Widmungsänderung darstellen und die Nutzwerte erheblich verändern würde. Der OGH beurteilte die Rechtslage dahingehend, dass ein Wohnungseigentümer, der Änderungen gemäß § 16 Abs 2 WEG anstrebt, bereits bei der bloßen Möglichkeit der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer, entweder die Zustimmung sämtlicher anderer Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen hätte.
Sonst läge laut Ansicht des erkennenden Senats unerlaubte Eigenmacht vor, was wiederum die Anstrengung einer Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB rechtfertigen und den eigenmächtig handelnden Eigentümerpartner zur Beseitigung der Änderungen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sowie zur künftigen Unterlassung verpflichten würde.