Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Nach jedem Todesfall wird in Österreich – nach Verständigung eines Todesfalles durch das Standesamt – vom Bezirksgericht des Wohnortes ein so genanntes Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Ziel ist, dass im Erbfall alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des Verstorbenen abgewickelt werden und dass das Vermögen an die Erben ordnungsgemäß übertragen wird.
Notare sind vom Gesetz dazu bestellt, das Verlassenschaftsverfahren für die Gerichte durchzuführen. In dieser Funktion sind Notare als „Gerichtskommissäre“ im staatlichen Gerichtsauftrag tätig. Dabei haben sie ganz besondere Pflichten und Aufgaben zu erfüllen. Selbstverständlich unterliegen auch diese Verfahren der besonderen Verschwiegenheitspflicht.
Der Notar als Gerichtskommissär hilft den Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens und informiert sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten. Er begleitet von der ersten Besprechung (Todesfallaufnahme) bis zur Beendigung des Verfahrens. Er unterstützt Sie als erfahrener Jurist bei der Abwicklung des Erbes, aber auch nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens, z. B. bei der Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch oder im Firmenbuch. Die Erben können auch den Notar ihres Vertrauens mit ihrer Vertretung im Verlassenschaftsverfahren betrauen, dann wickelt dieser im Namen der Erben das Verlassenschaftsverfahren mit dem Gerichtskommissär ab.
Fragen und Antworten:
Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer, Dr. Michael Umfahrer, beantwortet wichtige Fragen rund um das Testament.
Was genau kann vererbt werden?
Vererblich sind Vermögenswerte wie etwa Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen. Ebenfalls vererblich sind Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keine*n Begünstigte*n nennen sowie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Aber auch Schulden, wie zum Beispiel ein offener Kredit, werden vererbt. Höchstpersönliche Rechte und Pflichten wie etwa Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen, Unterhaltsansprüche oder Vorkaufsrechte enden hingegen mit dem Tod der betreffenden Person. Sie gehören nicht zur Verlassenschaft.
In welchen Fällen sollte man ein Testament machen?
Mit der Errichtung eines Testaments bestimmen Sie, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht. Das macht vor allem dann Sinn, wenn man möchte, dass die gesetzlichen Erben nicht den gesamten Besitz erhalten oder einer von den Angehörigen mehr bekommen soll, als das Gesetz vorschreibt. In jedem Fall rate ich zu einem Testament, wenn der / die Lebenspartner*in, ein Stiefkind oder auch eine gemeinnützige Organisation bedacht werden soll.
Was sollte in einem Testament geregelt werden?
Das Wichtigste ist, einen oder mehrere Erben einzusetzen. In selbst geschriebenen Testamenten wird oft der grobe Fehler begangen, dass nur Vermächtnisse (vormals Legat) angeordnet werden, also etwa „Die Wohnung soll meine Frau bekommen“ oder „Mein Auto erhält mein Freund Max“. Auf andere Vermögenswerte wie das Pensionskonto oder die Wohnungseinrichtung wird häufig vergessen. Oft entsteht dann ein Streit, wer den Rest des Vermögens bekommt und wer allfällige Schulden, etwa die Begräbniskosten, bezahlen muss. Neben den Erben sollte man immer auch Ersatzerben bestimmen. Es könnte ja sein, dass der eingesetzte Erbe vor oder gleichzeitig mit dem / der Erblasser*in verstirbt.
Was genau ist der Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis?
Beim Vermächtnis erhält der / die Vermächtnisnehmer*in eine bestimmte Sache, etwa das Auto, die Wohnung bzw. einen bestimmten Geldbetrag. Die Erbin/der Erbe hingegen bekommt einen bestimmten Anteil am Erbe, also etwa die Hälfte oder ein Drittel. Alles, was nicht an Vermächtnisnehmer*innen vermacht wurde, fällt den Erben zu.
Verlassenschaft
Unter Verlassenschaft versteht man alle Vermögensrechte und Verbindlichkeiten der/des Verstorbenen.Die Gesamtrechtsnachfolger erben die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen, also alle Rechte und Verbindlichkeiten.
Vermächtnis (vormals Legat)
Von einem Vermächtnis spricht man, wenn jemand nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft (etwa die Wohnung, das Auto oder die Münzsammlung) erhalten soll. Der/die solcherart Bedachte ist der/die Vermächtnisnehmer*in. Das Vermächtnis ist somit eine letztwillige Zuwendung ohne Hinterlassung eines Erbteils.
Testament
Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche, letztwillige Verfügung, die eine Person zum Erben einsetzt. Es ist die Erklärung des/der Verstorbenen zu dessen/deren Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Einem einzelnen Erben wird die gesamte Verlassenschaft zur Gänze vermacht, mehrere Erben teilen sich (im Innenverhältnis) die Verlassenschaft quotenmäßig (etwa je zu einem Drittel, zu gleichen Teilen). Der/die Begünstigte ist Gesamtrechtsnachfolger* in der Verlassenschaft und haftet grundsätzlich auch für die Schulden des/der Erblasser*in. Ein Testament kann auch Vermächtnisse enthalten.
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Welche Arten von Testamenten gibt es?
Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser selbstständig handschriftlich verfasst und unterschrieben. In diesem Fall sind keine Zeugen notwendig. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen. Die Angabe von Ort und Datum ist unbedingt anzuraten. Das eigenhändige
Testament ist die einfachste Testamentsform. Von Nachteil kann allerdings sein, dass es leicht beseitigt oder übersehen werden kann.
Das fremdhändige Testament muss vor drei Zeugen errichtet und vom Erblasser mit dem Zusatz „Das ist mein letzter Wille“ oder einer ähnlichen Bekräftigung unterschrieben werden. Die Testamentszeugen müssen gleichzeitig anwesend sein, wenn der Erblasser das Testament unterzeichnet und bekräftigt. Die Zeugen müssen identifizierbar sein, etwa durch Vermerk von Vor- und Familiennamen sowie Geburtsdatum. Sie müssen mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist, beispielsweise mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“. Die Zeugen dürfen übrigens nicht selbst im Testament begünstigt oder mit dem/der durch das Testament Begünstigten verwandt oder verschwägert sein.
Das öffentliche Testament wird bei einem/einer Notar*in oder bei Gericht gemacht.
In lebensbedrohlichen Situationen gibt es übrigens noch ein zeitlich befristetes, mündliches Nottestament.
Was muss ich beim Verfasseneines Testaments beachten?
Grundsätzlich sollte man sich vorher bei einem Experten informieren, denn die Tücke steckt im Detail. So müssen beispielsweise beim fremdhändigen Testament die Zeugen zu ihrer Unterschrift „als Zeuge“ dazuschreiben, sonst gilt das Testament formal nicht.
Beim eigenhändigen Testament wiederum darf man keinesfalls die Unterschrift vergessen. Aufgrund der vielen Formvorschriften ist gerade bei der Erstellung eines fremdhändigen Testaments die Begleitung durch eine*n Notar*in empfehlenswert, weil Formfehler zur Ungültigkeit des Testaments führen.
Wie kann ich in meinem Testamenteine gemeinnützige Organisation bedenken?
Hier gibt es die Möglichkeit eines Vermächtnisses. Damit ordne ich in meinem Testament an, dass eine oder mehrere Organisationen eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Geldbetrag erhalten sollen. Man kann gemeinnützige Organisationen natürlich auch als Erben einsetzen. Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Name der Organisation korrekt bezeichnet und eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Viele Vereine haben beispielsweise Landesund Bundesorganisationen. Will man Missverständnisse vermeiden, reicht es also nicht aus, einfach „die Krebshilfe“, “die Wasserrettung“ oder „die Caritas“ zu schreiben. Es empfiehlt sich auch, die Vereinsregisternummer der betreffenden Organisation anzuführen (aus dem zentralen Vereinsregister).
Haben pflegende Angehörige einen Erbanspruch?
Pflegeleistungen durch nahe Angehörige werden im Erbrecht berücksichtigt, wenn die/der Verstorbene in den letzten drei Jahren vor seinem/ihrem Tod mindestens sechs Monate lang „in nicht bloß geringfügigem Ausmaß“ gepflegt wurde. Dieser erbrechtliche Anspruch muss schon im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt werden.
Kann ein Testament widerrufen werden?
Ein neues Testament widerruft automatisch ein vorhergehendes, vorausgesetzt das neue Testament ist gültig. Ein Vermächtnis kann so wie ein Testament jederzeit widerrufen werden.
Zentrales Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer
Jedes Testament, das bei einem/einer Notar*in hinterlegt wird, ist im Österreichischen Zentralen Testamentsregister registriert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der letzte Wille im Todesfall bekannt wird. Das Register enthält nicht die Urkunden oder deren Inhalt selbst, sondern nur Angaben darüber, von wem das Testament stammt und wo die Urkunde verwahrt wird. Die Gebühr für die Eintragung beträgt 29 Euro.
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Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Wenn Sie kein Testament verfassen oder das Testament ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie regelt, wer aus der Verlassenschaft erbt und welchen Anteil die nächsten Angehörigen erhalten. Für die gesetzliche Erbfolge ist der Verwandtschaftsgrad der Angehörigen wesentlich.
- 1. Linie: eigene Kinder und deren Nachkommen (Enkelkinder), auch adoptierte und uneheliche Kinder
- 2. Linie: Eltern, Nachkommen der Eltern (Geschwister, Neffen, Nichten)
- 3. Linie: Großeltern, Nachkommen der Großeltern (Onkel und Tanten, Cousins, Cousinen)
- 4. Linie: Urgroßeltern (ohne Nachkommen)
Eine nähere Linie schließt die entfernteren Linien aus, die Parentelen werden nacheinander berücksichtigt. Die zweite Parentele kann nur erben, wenn es keine Erben aus der ersten Parentele gibt. Wenn das eigentlich erbberechtigte Mitglied einer Linie die Erbschaft nicht erlangt (z.B. weil es schon verstorben ist), dann erben seine Nachkömmlinge (Kinder und Kindeskinder…) genau den Teil, den diese Person bekommen hätte.
Beispiel: Der Erblasser hat zwei Kinder (Adam und Berta). Beide Kinder haben je wieder zwei Kinder (das sind die Enkelkinder des Erblassers). Adam ist schon vorverstorben. Daher bekommt Berta die Hälfte und die zwei Kinder des verstorbenen Adams teilen sich seine Hälfte.
Wie lauten die gesetzlichen Regelungen für Ehepartner?
Ehepartner erben in Abhängigkeit von der Anzahl der noch lebenden Verwandten. Sind Kinder oder deren Nachkommen vorhanden, erbt der/die Ehepartner*in ein Drittel. Sind weder Kinder noch lebende Nachkommen der Kinder vorhanden, erbt der Gatte/die Gattin zwei Drittel, die Eltern ein Drittel. Sind die Eltern bereits verstorben, fällt der gesamte Nachlass dem/der Ehepartner*in zu. Wird eine Ehe geschieden, hat der/die geschiedene Partner*in kein Erbrecht mehr. Ein Testament zu seinen/ihren Gunsten gilt als aufgehoben.
Beispiel: Herr Huber hinterlässt einen Sohn sowie zwei Enkelkinder seiner verstorbenen Tochter. Seine Ehefrau erbt ein Drittel, sein Sohn ein Drittel, seine beiden Enkelkinder jeweils ein Sechstel.
Hat auch der/die Lebensgefährt*in ein Erbrecht?
Lebensgefährten*innen wird ein außerordentliches Erbrecht eingeräumt: Sie erhalten das verbleibende Vermögen, wenn es keine gesetzlichen Erben (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister …) gibt. Zur Absicherung eines Lebensgefährten ist die Errichtung eines Testamentes daher unerlässlich.
Was passiert, wenn es keine Verwandten, Ehepartner*in oder Lebensgefährten*in gibt?
Bei alleinstehenden Personen ohne Blutsverwandte erbt der Staat.
Wie sehen die Bestimmungen zum Pflichtteil aus?
Unabhängig vom Willen des Erblassers besteht für Ehepartner*innen und Kinder ein gesetzlicher Mindestanspruch auf einen Teil des Erbes. Die Höhe des Pflichtteils bestimmt das gesetzliche Erbrecht. Der Pflichtteilsanspruch beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Pflichtteil des Ehepartners ist daher ein Sechstel ( sofern es Kinder gibt), der Pflichtteil der Kinder beträgt insgesamt ein Drittel. Die Berechnung erfolgt vom reinen Verlassenschaftswert, also nach Abzug aller Schulden sowie der Begräbnis- und Verfahrenskosten, die im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens anfallen.
Der Pflichtteilsanspruch ist eine Geldforderung, die der/dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben/die Erbin zusteht. Dessen Erfüllung kann er/sie zwar nicht sofort mit dem Tod des/der Verstorbenen einfordern, aber ein Jahr danach. Der Pflichtteil kann auf Anordnung des Verstorbenen oder auf Verlangen des belasteten Erben bei Vorliegen besonderer Gründe für die Dauer von fünf bis maximal zehn Jahren gestundet werden.
Beispiel: Frau Mayer hinterlässt ihren Gatten und zwei Kinder. Sie hat im Testament ihren Gatten als Alleinerben eingesetzt. Den beiden Kindern steht ein Pflichtteil zu und zwar die Hälfte ihres gesetzlichen Drittels. Der Gatte bekommt zwei Drittel, die Kinder jeweils ein Sechstel der Verlassenschaft.
Kann der Pflichtteil auch reduziert werden?
Mit dem neuen Erbrecht besteht jetzt die Möglichkeit, den Pflichtteil gerichtlich auf die Hälfte zu reduzieren: Dafür darf über einen längeren Zeitraum (20 Jahre lang) kein familiärer Kontakt, wie er in der Familie zwischen Angehörigen gewöhnlich besteht, zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem bestanden haben.
Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsverzicht
Wenn Pflichtteilsberechtigte im Testament übergangen werden, kommt es häufig zu Erbstreitigkeiten und Testamentsanfechtungen. Die Bewertung des Pflichtteils ist oft mit hohen Sachverständigenkosten durch die dadurch notwendigen Bewertungen und Schätzungen verbunden. Um solche Streitigkeiten und Kosten zu vermeiden, ist es möglich, dass Erbberechtigte durch einen Vertrag, in Form eines Notariatsaktes, im Voraus auf ihren Erb- und Pflichtteil verzichten. Auch ist es möglich, dass Pflichtteilsberechtigte gegen eine entsprechende „Abfindung“ in Form von Geld oder sonstigen Vermögenswerten auf ihren Pflichtteil verzichten und dadurch der vererbenden Person mehr Spielraum bei der freien Verfügung über ihr restliches Vermögen verschaffen.
Schenkungen (Vermögensübertragungen zu Lebzeiten)
Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (z.B. eine Liegenschaft) sind generell nur dann gültig, wenn das Geschenk tatsächlich übergeben bzw. bei Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe ein Notariatsakt errichtet wurde. In jedem Fall benötigt man bei der Übertragung einer Liegenschaft einen schriftlichen Vertrag, welcher den formalen Erfordernissen des Grundbuchs entspricht (Notariatsakt bzw. Beglaubigung der Unterschriften).
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Was ist zu beachten, wenn Schenkungen zu Lebzeiten erfolgen?
Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Diese vorweggenommene Vermögensübertragung oder auch Schenkung wird oft gewählt, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder um Steuern zu sparen. Meist werden Häuser, Grundstücke oder Eigentumswohnungen zu Lebzeiten auf den Geschenknehmer übertragen. Es empfiehlt sich allerdings dringend, als Geschenkgeber im Vertrag Gegenleistungen, beispielweise das Wohnrecht auf Lebenszeit oder auch Sicherheiten wie etwa ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, zu vereinbaren. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder Erben sind Schenkungen an Personen, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen, der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind von dieser Anrechnungspflicht ausgenommen.
EU-Erbrechtsverordnung
Die neue EU-Erbrechtsverordnung regelt, welches Erbrecht anzuwenden ist. Es kommt nicht mehr auf die Staatsbürgerschaft an, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes. Dieser wird, vereinfacht gesagt, dort angenommen werden, wo man seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hat. Es kommt auch auf die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthaltes an. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt dann auch, welches Gericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist. Sie können als österreichischer Staatsbürger aber das österreichische Erbrecht wählen. Diese Rechtswahl muss in einem Testament erfolgen.