Seit 1.1.2016 wird als Berechnungsgrundlage der Grunderwerbssteuer nicht mehr, wie bisher, der dreifache Einheitswert eines Grundstücks, sondern der Verkehrswert herangezogen.
Dieser kann berechnet werden, indem
1) Die Summe des dreifachen Bodenwerts und des Gebäudewerts gebildet wird,
2) ein Preis aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet wird
oder
3) ein Nachweis – beispielsweise durch ein Gutachten – für einen geringeren gemeinen Wert erbracht wird
.
Der Steuersatz beträgt
Diese Änderungen werden nun beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken und bei teilunentgeltlichen Erwerben hinsichtlich des unentgeltlichen Teils angewendet.