6 Ob 72/16f
Ein wichtiger Teilbereich des GmbH-Rechts widmet sich der Verhinderung einer Rückzahlung von Gesellschaftereinlagen (Verbot der Einlagenrückgewähr). Die Leistung der Stammeinlage kann bei der GmbH zwar sowohl bar, als auch (mit bestimmten Einschränkungen) in Form einer Sachleistung erfolgen, jedoch kann die Aufbringung nicht durch Forderungsaufrechnung erfolgen
. Sind die Einlagen einmal aufgebracht bzw einbezahlt, können sie bis zum Ende der Gesellschaft nicht von selbiger zurückverlangt werden
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Im vorliegenden Fall galt es jedoch eine besondere Fallkonstellation zu beurteilen:
Der Gesellschaft stand bereits ein Rückzahlungsanspruch wegen erfolgter Einlagenrückgewähr zu. Es erfolgte dann allerdings die Rückzahlung (und nicht die ursprüngliche Leistung der Einlage) in Form einer Aufrechnung.
Der erkennende Senat stellte daher fest, dass wie die Aufbringung der Stammeinlagen, auch deren Rückzahlung wegen Einlagenrückgewähr nicht durch Aufrechnung von Gegenforderungen erfolgen darf, um der Gesellschaft schnellstmöglich zu ihrem Kapital zurück zu verhelfen.