8 Ob 133/15i
Der OGH stellt in dieser Entscheidung fest, dass die passive Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern einer OG nicht gesellschaftsvertraglich zur Gesamtvertretung erweitert werden kann
. Dem stehen Interessen des Verkehrsschutzes entgegen
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. Eine Kündigung gilt demnach auch dann als zugegangen, wenn sie nur einem vertretungsbefugten Gesellschafter gegenüber ausgesprochen wird.