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EuGH – Unterschriftsbeglaubigung nur durch den österreichischen Notar unionsrechtskonform

Der oberste Gerichtshof setzte in der Rechtssache Piringer das Verfahren aus, um den EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren mit der Auslegung ungeklärter unionsrechtlicher Bestimmungen zu befassen.

Die Eigentümerin eines Hälfteanteils einer österreichischen Liegenschaft unterzeichnete in der vorliegenden Causa bei einem tschechischen Anwalt ein Grundbuchgesuch, wobei von diesem die Unterschrift der Antragstellerin beglaubigt wurde.

Der Antrag wurde allerdings vom zuständigen österreichischen Bezirksgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Unterschriftsbeglaubigung nicht (wie in § 31 GBG vorgesehen) von einem Notar durchgeführt wurde.

Die Antragstellerin legte Rekurs ein, das Landesgericht Linz bestätigte allerdings in zweiter Instanz die zuvor ergangene Entscheidung. Der durch den Revisionsrekurs befasste Oberste Gerichtshof rief in weiterer Folge den europäischen Gerichtshof an, da er die unionsrechtlich gewährte Dienstleistungsfreiheit tangiert sah, um zwei konkrete Rechtsfragen im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens klären zu lassen:

  • Zum einen, ob die europäische Richtlinie zur Dienstleistungsfreiheit so auszulegen ist, dass es einem Mitgliedstaat möglich ist, die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vom freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte auszunehmen und die Ausübung dieser Tätigkeit den öffentlichen Notaren vorzubehalten.
  • Zum anderen, ob Art 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Dienstleistungsfreiheit) dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift des Registerstaats nicht entgegensteht, nach der die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, öffentlichen Notaren vorbehalten ist. Insbesondere steht hier in Frage, ob ein solcher Vorbehalt gerechtfertigt ist, um die Rechtssicherheit von Urkunden sicherzustellen und daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (im Sinne des Art 56 AEUV) dient.

Der EuGH beurteilte die Rechtslage im Ergebnis folgendermaßen:

  • Einerseits sei die Richtlinie zur Dienstleistungsfreiheit zwar anzuwenden und der entsprechenden Bestimmung zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Tätigkeiten, wie das Abfassen förmlicher Urkunden, bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten vorbehalten können. Das sei aber darauf zurückzuführen, dass in einigen Mitgliedstaaten (zB Irland) verschiedene Berufsbezeichnungen für Rechtsanwälte verwendet würden. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass diese Tätigkeiten einer anderen Gruppe von Rechtsberufen, wie Notaren, vorbehalten werden können und es damit ausländischen Rechtsanwälten verwehrt würde, diese auszuführen.
  • Bezüglich der zweiten Frage vertritt der EuGH allerdings die Auffassung, dass Art 56 AEUV dahingehend auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Notaren die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält. Dies sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Tätigkeit des Notars im Rahmen des Grundbuchsverfahrens deswegen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient, weil sie sich nicht darauf beschränkt, die Identität der Parteien zu bestätigen, sondern auch impliziert, dass der Notar Kenntnis vom Inhalt des vorliegenden Rechtsakts erhält, um diesen auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Der Beglaubigungsvermerk durch einen Rechtsanwalt in der Tschechischen Republik würde hingegen grundsätzlich keine öffentliche Urkunde darstellen und hätte deshalb schon nicht dieselbe Beweiskraft wie die Beglaubigung durch einen österreichischen Notar.


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