Der oberste Gerichtshof setzte in der Rechtssache Piringer das Verfahren aus, um den EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren mit der Auslegung ungeklärter unionsrechtlicher Bestimmungen zu befassen.
Die Eigentümerin eines Hälfteanteils einer österreichischen Liegenschaft unterzeichnete in der vorliegenden Causa bei einem tschechischen Anwalt ein Grundbuchgesuch, wobei von diesem die Unterschrift der Antragstellerin beglaubigt wurde.
Der Antrag wurde allerdings vom zuständigen österreichischen Bezirksgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Unterschriftsbeglaubigung nicht (wie in § 31 GBG vorgesehen) von einem Notar durchgeführt wurde.
Die Antragstellerin legte Rekurs ein, das Landesgericht Linz bestätigte allerdings in zweiter Instanz die zuvor ergangene Entscheidung. Der durch den Revisionsrekurs befasste Oberste Gerichtshof rief in weiterer Folge den europäischen Gerichtshof an, da er die unionsrechtlich gewährte Dienstleistungsfreiheit tangiert sah, um zwei konkrete Rechtsfragen im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens klären zu lassen:
Der EuGH beurteilte die Rechtslage im Ergebnis folgendermaßen: