Wird ein eingetragener Partner oder Ehegatte in einem Testament bedacht, so gilt das nach neuem Erbrecht grundsätzlich nur so lange bis die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst wird
. Gleiches gilt, wenn zumindest das Verfahren dazu eröffnet wurde oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde
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Der Erblasser kann aber auch etwas Anderes im Testament anordnen.