OGH 5 Ob 216/15y
Eine Wohnungseigentümerin fühlte sich benachteiligt, weil durch einen im Umlaufweg gefällten Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft eine allgemeine Fläche des Hofs in einen Steg umgewandelt werden sollte, der de facto nur einem Miteigentümer (und nicht der Gemeinschaft) von Nutzen gewesen wäre.
Der OGH judizierte hierzu, dass man eine Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Verwaltung (im Allgemeininteresse) und solchen, die bloß individuellen Interessen dienen sollen, treffen müsse, wenn es ausschließlich um Veränderungen an allgemeinen Teilen des Hauses geht. Letztere Maßnahmen seien nämlich der Regelung des § 16 WEG zu subsumieren und bedürften dementsprechend schon bei der bloßen Möglichkeit der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer der Zustimmung sämtlicher anderer Wohnungseigentümer oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter (siehe auch oben 5 Ob 38/15x). Abgrenzungskriterium sei die objektive Nutzungsmöglichkeit (des Stegs) durch alle Miteigentümer nach der Veränderung.